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   VG Koblenz, 26.01.2006 - 6 K 1589/05.KO   

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https://dejure.org/2006,18196
VG Koblenz, 26.01.2006 - 6 K 1589/05.KO (https://dejure.org/2006,18196)
VG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2006 - 6 K 1589/05.KO (https://dejure.org/2006,18196)
VG Koblenz, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 6 K 1589/05.KO (https://dejure.org/2006,18196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage eines Ratsmitglieds gegen den Ausschluss aus je einer Sitzung des Hauptausschusses und Finanzausschusses sowie des Stadtrates; Statthafte Feststellungsanträge in einem Kommunalverfassungsstreit; Voraussetzung der Unwirksamkeit und damit Wiederholungsbedürftigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 717
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1989 - 3 S 308/87

    Sonstiges Kommunalrecht; Befangenheit eines Rechtsanwalts der zugleich

    Auszug aus VG Koblenz, 26.01.2006 - 6 K 1589/05
    Bei der Auslegung der Ausschließungsgründe ist deren Ziel zu beachten, das Vertrauen der Bevölkerung in die "Sauberkeit der Ratsarbeit" zu erhalten; es soll also bereits der "böse Schein" vermieden werden, kommunale Entscheidungsträger ließen sich von eigennützigen und/oder sachfremden Motiven leiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil 7. Dezember 1983 - 10 C 19/83 - insoweit abgedruckt in: Dahm/Tutschapsky, Rechtsprechung zum kommunalen Verfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Entscheidung Nr. 9 zu § 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588, 589; Schaaf: in Gabler u.a., a.a.O., § 22 GemO Anm. 1.2.1).

    Die hier relevante Tätigkeit der Klägerin als Steuerberaterin des Pächters aufgrund eines privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrags ist eine "sonstige Tätigkeit" in diesem Sinne (Hofmann-Beth-Dreibus, Die Kommunalgesetze in Rheinland-Pfalz, Loseblatt-Kommentar, § 22 GemO Anm. 3; ebenso Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, § 31 GO Anm. 4) und ist als nicht öffentlich einzuordnen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1990, 588, 589).

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein ehrenamtlich tätiger Bürger, der sich durch - private - Tätigkeit im Vorfeld der Entscheidung bereits in seiner sachlichen Beurteilung potentiell festgelegt hat, möglicherweise keine am objektiven Gemeinwohl orientierte Entscheidung mehr treffen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 1983 - 10 C 19/83 - a.a.O., VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1990, 588, 589).

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist demnach eine rein formale Auslegung des Begriffs des "Beratungsgegenstands" nicht angezeigt; vielmehr ist auf den der Beschlussfassung zugrunde liegenden konkreten Lebenssachverhalt abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 1983 - 10 C 19/83 - a.a.O., vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 1989 - 3 S 308/87 - a.a.O. zum inhaltsgleichen § 18 Abs. 4 S. 2 GemO BW).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.1984 - 7 A 19/84

    Keine Klagebefugnis eines Kreistagsmitglieds gegen Mitwirkung Befangener

    Auszug aus VG Koblenz, 26.01.2006 - 6 K 1589/05
    Für die im Kommunalverfassungsstreit statthaften Feststellungsanträge (OVG Rheinland-Pfalz,Urteil vom 29. August 1984 - 7 A 19/84 - NVwZ 1985, 283; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2005, § 43 Rn. 10) ist die Klägerin zwar klagebefugt, da ihre Mitgliedschaftsrechte im Rat im Kern ihr Recht auf Anwesenheit bei den Sitzungen und auf Teilnahme an der Beratung und Abstimmung umfasst.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1986 - 5 S 1719/85

    Problem der Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei der Abstimmung über

    Auszug aus VG Koblenz, 26.01.2006 - 6 K 1589/05
    Voraussetzung der Unwirksamkeit und damit Wiederholungsbedürftigkeit des Beschlusses eines Gemeindeorgans - hier eines unselbständigen Teilorgans - ist nämlich, dass zuvor tatsächlich eine verbindliche Ausschlussentscheidung getroffen worden ist (vgl. §§ 46 Abs. 4 S. 3 2. HS i. V. m. § 22 Abs. 5 S. 1 GemO), das Mitglied also an der Mitwirkung gehindert war (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103, 1004, zur Parallelnorm des § 18 GemO BW).
  • VG Neustadt, 08.03.2007 - 4 K 1881/06

    Aufforderung zum T-Shirt-Wechsel unverhältnismäßig

    Von einem - das Rechtschutzinteresse entfallen lassenden (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2006 - 6 K 1589/05.KO -, NVwZ-RR 2006, 717) - freien Entschluss des Klägers kann bei diesen Gegebenheiten keine Rede sein (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 677/05 -, NJW 2007, 56).
  • VG Trier, 24.05.2017 - 7 K 2266/17

    Ausschluss von Gemeinderatssitzung der Ortsgemeinde Lampaden wegen Befangenheit

    Die Klage ist als Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreitverfahren zulässig, da die Kläger geltend machen können, durch den Ausschluss aus der Sitzung des Beklagten am 26. Januar 2017 hinsichtlich der Beschlussfassung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zur weiteren Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid der Kreisverwaltung ... vom 13. Oktober 2016 in eigenen Rechten - ihrem Recht auf Anwesenheit bei den Sitzungen und auf Teilnahme an der Beratung und Abstimmung - als Ratsmitglieder verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 30 Gemeindeordnung - GemO -, VG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2006 - 6 K 1589/05.KO - juris Rn. 16; OVG RP, Urteil vom 13. Juni 1995 - 7 A 10875/94.OVG - juris).
  • VG Trier, 22.10.2020 - 7 L 3208/20

    Stattgebender Eilbeschluss im Streit um Teilnahme an der Sitzung des

    Hierbei können sie sich auch auf die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis berufen, da sie durch die Verweigerung der Teilnahme an der Sitzung am 22. Oktober 2020 möglicherweise in ihrem mitgliedschaftlichen Recht auf Anwesenheit bei den Sitzungen und auf Teilnahme an der Beratung und Abstimmung (vorausgesetzt etwa in den §§ 30 Abs. 4, 34 GemO; vgl. hierzu: VG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2006 - 6 K 1589/05.KO -, Rn. 16, juris) betroffen sein könnten.
  • VG Trier, 19.01.2020 - 7 K 3207/20

    Entscheidung im Streit um Sitzungsausschluss in Lampaden

    Die Kläger können sich insbesondere auf die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis berufen, da sie durch die Verweigerung der Teilnahme an den streitgegenständlichen Sitzungen möglicherweise in ihrem mitgliedschaftlichen Recht auf Anwesenheit bei den Sitzungen und auf Teilnahme an der Beratung und Abstimmung (vorausgesetzt etwa in den §§ 30 Abs. 4, 34 GemO; vgl. hierzu: VG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2006 - 6 K 1589/05.KO -, Rn. 16, juris) betroffen sein könnten.
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